Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wer- den keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
- Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die Eidgenössische Steuer- verwaltung (2/R), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Handelsregis- ter des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. September 2025 BEK 2025 110 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesplatz 3, 3011 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertr. durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgerichts Küss- nacht vom 12. August 2025, ZES 2025 77);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 26. August 2025 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. August 2025 betreffend Konkurseröffnung (KG-act. 1/1; ZES 2025 77) mit Schreiben vom 9. September 2025 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- die Beschwerdegegnerin über den Rückzug mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2025 orientiert und ihr die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Sep- tember 2025 zugestellt wurde (KG-act. 7);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels bezifferten An- trags und ohnehin aufgrund des geringen Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wer- den keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die Eidgenössische Steuer- verwaltung (2/R), das Konkursamt Küssnacht (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Grundbuchamt Küssnacht (1/R), das Handelsregis- ter des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 30. September 2025 amu